Satzung Kumar Förderverein für Kinder e.V.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Kumar Förderverein für Kinder e.V.“.
Der Verein hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.
Sie hat ihren Sitz in Kelsterbach.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziele des Vereins
Kumar Förderverein für Kinder (KFK) e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
Der Vereinszweck ist insbesondere:
Die Förderung der Jugendhilfe und dabei vor allem die ideelle, personelle und finanzielle Förderung von sozialen Maßnahmen für Kindern z.B. in Kindertagesstätten, Beratungs- und Orientierungsstellen mit dem Ziel der Chancengleichheit für alle Kinder. Der jeweilige Träger wird dadurch nicht von seinen Pflichten entbunden.
Der Satzungszweck wird u.a. durch folgende Maßnahmen und Aufgaben verwirklicht:
1. Kostenlose Darreichung von Getränken und Obst
2. Erwerb von altersgerechten pädagogischen Hilfsmitteln und Spielsachen
3. Planung und Durchführung von Exkursionen, Wanderungen und Ausflügen
4. Unterstützung bei der pädagogischen Arbeit
5. Förderung und Unterstützung sozial benachteiligter Kinder mit dem Ziel der Chancengleichheit
6. Errichtung einer Beratungsstelle für Kinder, Jugendliche, Eltern sowie Angehörige. Die Beratungsstelle bietet Informationen, psychologische Beratung und Betreuung an. Insbesondere werden Fördermaßnahmen für Menschen mit Behinderung angeboten bzw. vermittelt.
7. Öffentlichkeitsarbeit zur Gewinnung von Sponsoren für die unterstützten Einrichtungen.
Der Verein strebt eine enge Zusammenarbeit aller beteiligten Personen an. Dazu gehören insbesondere die jeweiligen Leitungsebenen der Bildungsstätten, die Erzieherinnen und Erzieher, die
Erziehungsberechtigen und Angehörigen der Kinder, der jeweilige Elternbeirat sowie die Träger der Kindergärten.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder dürfen keinerlei Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus den Mittel des Vereins erhalten.
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen für Leistungen im Dienste des Vereins begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein hat ordentliche, korporative und Ehrenmitglieder.
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt. Die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den
Vorsitzenden oder Generalsekretär.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.
Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für Kalenderjahr sowie Vorjahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Ehrenmitglieder und korporative Mitglieder werden auf Vorschlag des Ausschusses von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl erfordert eine Zweidrittel-Mehrheit.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge dessen Höhe auf Vorschlag des Vorsitzenden von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der
in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
der Vorstand
der Ausschuss
die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenführer, dem Generalsekretär, der gleichzeitig Schriftführer ist.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, durch den 1. stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenführer und durch den Generalsekretär, jeweils in Einzelvertretungsbefugnis vertreten.
Der Vorstand wird auf Vorschlag des Ausschusses mit einfacher Stimmenmehrheit von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Der Vorsitzende wird auf Vorschlag des Ausschusses von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Wiederwahl des Vorsitzenden ist möglich.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
Der Generalsekretär kann eine Aufwandsentschädigung erhalten, deren Höhe für die Dauer einer Wahlperiode von fünf Jahren vom Vorstand festgelegt wird.
Der Generalsekretär ist Pressesprecher des Vereins.
Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
Der Vorstand – mit Ausnahme des Generalsekretärs - übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen.
Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 1-mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Generalsekretär schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 28 Tagen. In den Vorstandssitzungen werden Beschlüsse ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Personen mit einfacher Stimmenmehrheit gefast.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich
erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zu unterzeichnen.
§ 8 Der Ausschuss
Der Ausschuss ist der Beirat des Vorstandes in allen wichtigen Angelegenheiten.
Der Ausschuss besteht aus dem Vorstand und drei gewählten Mitgliedern des Vereins.
Er wird durch den Vorsitzenden oder Generalsekretär in der Regel einmal im Jahr zu Sitzungen einberufen.
Drei Mitglieder werden von dem Vorstand gewählt. Die Amtszeit dieser drei von dem Vorstand gewählten Mitglieder des Ausschusses beträgt drei Jahre. Die ausscheidenden Mitglieder sind für das folgende Jahr wählbar.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen.
Dabei ist den Mitgliedern die Tagesordnung bekannt zu geben.
Die Tagesordnung muss enthalten:
a) Tätigkeitsbericht des Vorsitzenden, des Generalsekretärs und des Kassenführers
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahlen
d) Verschiedenes.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die
letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan
übertragen wurden.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
a) die erforderlichen Wahlen
b) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorsitzenden, des Geschäftsberichtes des Generalsekretärs und des Rechnungsberichtes des Kassenführers,
c) die Entlastung des Vorstandes, des Generalsekretärs und des Kassenführers,
d) Beschlussfassung über Anträge,
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins,
f) Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung und deren Änderung.
Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorsitzenden einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn der Vorstand die Abhaltung einer solchen beschließt oder wenn der zehnte Teil der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand verlangt.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in ein Protokollbuch eingetragen; die Verhandlungsprotokolle sind vom Vorsitzenden oder dem Generalsekretär sowie dem Geschäftsführer zu unterzeichnen.
§ 10 Geschäftsführer
Der Verein unterhält eine Geschäftsstelle. Zu ihrer Leitung und für die Durchführung der Geschäfte des Vereins kann ein Geschäftsführer bestellt werden. Dieser hat die Stellung eines besonderen
Vertreters gem. § 30 BGB.
Der Geschäftsführer wird auf Vorschlag des Vorstands vom Vorsitzenden bestellt.
Der Geschäftsführer des Vereins ist zu allen Sitzungen des Vorstands, des Ausschusses, der Mitgliederversammlung und der Untergruppierungen des Vereins einzuladen und berechtigt, Anträge zu stellen.
§ 11 Satzungsänderung
Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
Der Name dieses Vereins ist nicht veränderbar.
§ 12 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
§ 13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
Für den Beschluss, der Auflösung des Vereins, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder sowie eine schriftliche Zustimmung des aktuell amtierenden Vorstandes und
Ausschusses erforderlich oder es besteht eine gesetzlich begründete Notwendigkeit. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst
werden.
Im Falle der Auflösung oder der Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall ihrer bisherigen Zwecke fällt ihr Vermögen nach Ablauf der in § 51 BGB bezeichneten Sperrfrist dem Deutschen Roten Kreuz,
Landesverband Hessen, zu, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder karitative Zwecke zu verwenden hat.
§ 14 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Kelsterbach.
Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 16.10.2015
KfK - Förderverein für Kinder e.V.
Geschäftsstelle
Walldorfer Str. 6
65451 Kelsterbach
Büro und Beratungsstelle:
KfK -Förderverein für Kinder e.V.
Bürogemeinschaft
Dreieichstrasse 59
60594 Frankfurt am Main